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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.09.2007
Aktenzeichen: 5 Ta 193/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.06.2007 - 3 Ca 1429/05 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Wie der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 03.08.2007 (Bl. 46, 47 d. A.) zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger weder im Verfahren über die Bewilligung, noch während der Überprüfung, noch im Verfahren über die Beschwerde irgendwelche Nachweise über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Entgegen anwaltlicher Zusicherung zur Vorlage (Bl. 45 d. A., 29.06.2007), trotz Aufforderungsschreiben des Arbeitsgerichts vom 10.07.2007 mit Fristsetzung zum 27.07.2007 und weiterem Schreiben des Landesarbeitsgerichts vom 13.08.2007 mit Fristsetzung bis zum 27.08.2007 liegen keinerlei Belege vor, die dem Landesarbeitsgericht eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen.
Ende der Entscheidung
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